Inhalt anspringen

Stadt Wesseling

Hundeangelegenheiten Ordnungsamt - Anzeigepflicht eines "großen Hundes" gem. § 11 Landeshundegesetz NRW

Beschreibung

Die Haltung eines "großen Hundes" gem. § 11 Landeshundegesetz NRW ist der Stadtverwaltung, Amt für Sicherheit und Ordnung, vom Halter oder der Halterin anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht besteht unabhängig von der Meldung des Hundes zur Hundesteuer.

Erläuterungen und Hinweise

Diese Seite teilen (externe Anbieter)

Auf dieser Seite verwenden wir aktuell ausschließlich technisch notwendige Cookies. Zur statistischen Auswertung wird das Webanalysetool Matomo eingesetzt. Dieser anonymen Auswertung können Sie auf der Seite „Datenschutz“ unter dem Stichwort „Matomo Webanalyse“ widersprechen.

Datenschutz (Öffnet in einem neuen Tab)