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Stadt Wesseling

Hundeangelegenheiten Ordnungsamt - Anzeigepflicht gem. §§ 3 und 10 LHundG NRW ("gefährliche Hunde" und "Hunde bestimmter Rassen")

Beschreibung

Die Haltung eines Hundes gem. §§ 3 und 10 LHundG NRW ("gefährliche Hunde" und "Hunde bestimmter Rassen") ist der Stadtverwaltung, Amt für Sicherheit und Ordnung, vom Halter oder der Halterin anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht besteht unabhängig von der Meldung des Hundes zur Hundesteuer.

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