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Stadt Wesseling

Hundeangelegenheiten Ordnungsamt - Anleinpflicht / Maulkorbpflicht

Beschreibung

Leinenpflicht gilt für alle Hunde (gleich welcher Größe und Rasse):

  • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 LHundG),
  • in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 LHundG),
  • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LHundG),
  • in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 LHundG).

In diesem Zusammenhang ist auch die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Wesseling zu beachten:

Nach § 4 der Verordnung gilt in der Freizeitanlage Entenfang, dem Birkenwäldchen, dem Rheinpark, dem Landschaftspark Eichholz und auf den Flächen zwischen Leinpfad und Rhein in den Teilstücken von der Grenze des Werkes Degussa AG bis zum Rheinpark und vom Rheinpark bis zur Höhe der Verladebrücke des Werks Wesseling der Shell Deutschland Oil GmbH, sowie in der Grünanlage "Landschaftspark Eichholz" eine Anleinpflicht für alle Hunde.

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