Hundekotbeutel
Hundekottüten erhalten Sie kostenfrei an der Information im Neuen Rathaus.
Anzeigepflicht
Die Haltung eines "großen Hundes" ist der Stadtverwaltung, Fachbereich Sicherheit und Ordnung, vom Halter anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht besteht unabhängig von der Meldung des Hundes zur Hundesteuer.
Dokumente
Die Vorlage von folgenden Unterlagen ist zu der Haltungsanzeige zwingend erforderlich:
Sachkundenachweis
(Bescheinigung durch autorisierten Tierarzt oder sachverständige Stelle)
Haftpflichtversicherungsnachweis
(Kopie der Police: Mindestversicherungssumme i.H.v. 500.000 Euro für Personenschäden und i.H.v. 250.000 Euro für sonstige Schäden)
Mikrochipkennzeichnung
(wird beim Tierarzt durchgeführt)
Gebühren
Für die Hundehalteranzeige wird eine Gebühr von 25,00 Euro berechnet.
Erlaubnispflicht
Die Haltung von Hunden der Kategorie "gefährliche Hunde" und "Hunde bestimmter Rassen" ist erlaubnispflichtig.
Voraussetzungen
Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- wenn der Halter das 18. Lebensjahr vollendet hat
- wenn der Halter die erforderliche Sachkunde besitzt
- zuständige Stelle bei gefährlichen Hunden: Kreisveterinäramt,
- zuständige Stelle bei Hunden bestimmter Rassen: zugelassene Tierärzte und Hundevereine - wenn der Halter zuverlässig ist (Vorlage Führungszeugnis)
- wenn der Halter in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
- wenn eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung des Hundes gewährleistet ist
- wenn der Halter den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung nachweisen kann (Kopie der Police: Mindestversicherungssumme i.H.v. 500.000 Euro für Personenschäden und i.H.v. 250.000 Euro für sonstige Schäden)
- wenn der Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet wird (Transponder-Nummer)
Darüber hinaus wird die Erlaubnis bei "gefährlichen Hunden" nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht.
Gebühren
Für die Hundehalteranzeige wird eine Gebühr von 25,00 Euro berechnet.
Hundehaltungsverbot / Zuwiderhandlung
Verstöße gegen die Vorschriften des Landeshundegesetzes können mit Geldbußen bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
Mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Hunde auf Menschen oder Tiere hetzt oder einen Hund mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausbildet.
Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften des Landeshundegesetzes führen zu einer Untersagung der Hundehaltung. Zur Durchsetzung der Untersagung kann der Hund dem Halter entzogen werden.
Anleinpflicht/Maulkorbpflicht
Leinenpflicht gilt für alle Hunde (gleich welcher Größe und Rasse):
- in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 LHundG),
- in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 LHundG),
- bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LHundG),
- in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 LHundG).
In diesem Zusammenhang ist auch die ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Wesseling zu beachten:
Nach § 4 der Verordnung gilt in der Freizeitanlage Entenfang, dem Birkenwäldchen, dem Rheinpark, dem Landschaftspark Eichholz und auf den Flächen zwischen Leinpfad und Rhein in den Teilstücken von der Grenze des Werkes Degussa AG bis zum Rheinpark und vom Rheinpark bis zur Höhe der Verladebrücke des Werks Wesseling der Shell Deutschland Oil GmbH, sowie in der Grünanlage "Landschaftspark Eichholz" eine Anleinpflicht für alle Hunde.
Gebühren
Für die Hundehalteranzeige wird eine Gebühr von 25,00 Euro berechnet.
Bemerkung
Im gesamten Stadtgebiet sind Hunde (auch kleine Hunde) anzuleinen, soweit eine Gefährdung, Schädigung, Behinderung, Belästigung oder ein Erschrecken von Menschen, Tieren oder eine Gefährdung oder Schädigung von Sachen nicht mit Sicherheit auszuschließen ist.
Darüber hinaus gelten nach dem Landeshundegesetz NRW für "große Hunde", "gefährliche Hunde" und für "Hunde bestimmter Rassen" besondere Vorschriften:
- "Große Hunde" (§ 11 LHundG)
"Große Hunde" sind Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen. Diese Hunde sind innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen. - "Gefährliche Hunde" (§ 3 LHundG NRW)
"Gefährliche Hunde" sind Hunde, deren Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW vermutet wird oder Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall gemäß § 3 Abs. 3 LHundG NRW - auf der Grundlage eines Gutachtens des amtlichen Tierarztes - festgestellt worden ist. Als vermutet gefährlich gelten: American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Für Hunde dieser Kategorie gilt darüber hinaus ein Zuchtverbot. - "Hunde bestimmter Rassen" (§ 10 LHundG NRW)
Unter "Hunde bestimmter Rassen" fallen folgende Rassen:
Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Old English Bulldog, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden.
"Gefährliche Hunde" und "Hunde bestimmter Rassen" sind außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an der Leine zu führen. Darüber hinaus müssen die Hunde einen Maulkorb tragen. Ausnahmen von der Anlein- und der Maulkorbpflicht können nach erfolgreicher Durchführung des Verhaltenstests zugelassen werden. Das gleichzeitige Führen von mehreren Hunden durch eine Person ist unzulässig. Eine andere Person als der Halter bzw. die Halterin darf außerhalb des befriedeten Besitztums einen solchen Hund nur führen, wenn diese das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, den gefährlichen Hund sicher zu halten und zu führen. Darüber hinaus muss diese Aufsichtsperson auch sachkundig und zuverlässig sein. Das bedeutet, dass die Aufsichtsperson ebenfalls einen Sachkundenachweis ablegen und ein Führungszeugnis zum Nachweis der Zuverlässigkeit im Fachbereich Sicherheit und Ordnung vorlegen muss.
Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht
Befreiungsmöglichkeiten sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich.