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Stadt Wesseling

10.02.2020 Keine Kurzen für Kurze

Stadt und Polizei kontrollieren an Karneval

Die Kampagne, die Kinder und Jugendliche vor den Gefahren des Alkoholmissbrauchs schützen möchte, feierte vergangenes Jahr 20jähriges Jubiläum und hat an Wichtigkeit nichts verloren: „Keine Kurzen für Kurze“. Das heißt vor allem: keine Abgabe von Alkohol an Jugendliche unter 16 Jahren, keine Spirituosen und Alkopops an Jugendliche unter 18!

Wenn Kinder und Jugendliche Alkohol konsumieren, wird oft unterschätzt, dass sie sich in einer Entwicklungsphase befinden. Sie wollen ihre Grenzen austesten und ihre Position in der Gesellschaft finden. Maß zu halten gehört oft ebenso wenig dazu, wie der vermeintliche Verzicht auf den Spaßfaktor Alkohol.

Auch in diesem Jahr werden Stadtverwaltung und Polizei an den Karnevalstagen die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes überprüfen und Kontrollen vornehmen. Zur gezielten Vorbeugung und Vermeidung von Alkoholmissbrauch werden alle Gewerbetreibenden aufgefordert, die Bestimmungen bei der Abgabe von Alkohol strikt einzuhalten.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung sind angewiesen, festgestellte Verstöße gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes unnachsichtig zur Anzeige zu bringen und mit der notwendigen Härte zu ahnden. Die Polizei und die Stadt Wesseling appellieren an die aktiven Zugteilnehmerinnen und -teilnehmer, während der Dauer des Zuges auf Alkohol zu verzichten und vor allem darauf zu achten, dass Alkoholausschank an die Zuschauerinnen und Zuschauer am Straßenrand, insbesondere an Jugendliche und Heranwachsende, unterbleibt. Die Stadt bittet alle Wesselinger Jecken, mit gutem Beispiel voranzugehen und Kindern und Jugendlichen vorzuleben, dass Fastelovend auch ohne Alkohol Spaß macht.

Nach § 9 Abs. 1 Jugendschutzgesetz ist es in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit verboten, an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten (z.B. Schnaps, Likör, Rum, Whisky, Weinbrand, Korn) sowie an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren andere alkoholische Getränke (z.B. Bier, Wein, Sekt etc.) abzugeben oder deren Verzehr zu gestatten.

Nach § 28 Abs. 5 Jugendschutzgesetz stellen Verstöße gegen die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden können.

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