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Stadt Wesseling

06.02.2018: Stadt und Polizei: Wieder Kontrollen zu Karneval

Karnevalsmaske

Auch in diesem Jahr werden Stadtverwaltung und Polizei die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes überprüfen und Kontrollen an den Karnevalstagen vornehmen. Gerade in der "Fünften Jahreszeit" wird die Problematik des Alkoholmissbrauches bei Kindern und Jugendlichen besonders deutlich wahrgenommen.

Im Interesse einer gezielten Vorbeugung und Vermeidung von Alkoholmissbrauch durch Kinder und Jugendliche weist die Stadt alle Gewerbetreibenden bei der Abgabe von alkoholischen Getränken erneut darauf hin, die geltenden Bestimmungen (im Übrigen nicht nur in der Karnevalszeit) strikt einzuhalten.

Nach § 9 Abs. 1 Jugendschutzgesetz ist es in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit verboten, an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten (z.B. Schnaps, Likör, Rum, Whisky, Weinbrand, Korn) sowie an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren andere alkoholische Getränke (z.B. Bier, Wein, Sekt etc.) abzugeben oder deren Verzehr zu gestatten.

Nach § 28 Abs. 5 Jugendschutzgesetz stellen Verstöße gegen die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden können.

Die mit der Aktion befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung sind angewiesen, festgestellte Verstöße gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes zur Anzeige zu bringen und zu ahnden.

Die Polizei sowie die Stadt Wesseling appellieren ferner an die aktiven Zugteilnehmer, während der Dauer des Zuges auf Alkohol zu verzichten. Weiterhin soll darauf geachtet werden, dass Alkoholausschank an die Zuschauer des Zuges, insbesondere an Jugendliche und Heranwachsende, unterbleibt. Getreu dem Motto "3 x Wesseling Alaaf auch ohne Alkohol" sollen die Wesselinger Bürgerinnen und Bürger mit gutem Beispiel vorangehen und zeigen, dass Spaß am Karneval auch ohne Alkohol funktioniert.

Die Stadt Wesseling weist zudem darauf hin, dass es zu den Karnevalszügen am Karnevalswochenende wie in den Vorjahren Durchfahrtssperren und Haltverbotszonen im Bereich der Zugwege gibt. Wichtig ist dabei insbesondere, dass die Halteverbote bereits einige Zeit vor Zugbeginn in Kraft treten. So soll gewährleistet werden, dass im Weg stehende Autos rechtzeitig zur Umsetzung aufgefordert werden können. Entsprechende Hinweisschilder werden aufgestellt. Verstöße werden mit einem Verwarngeld geahndet.

Sowohl am Karnevalssamstag, 10. Februar, zum Kinderkarnevalszug in Wesseling, am Karnevalssonntagsumzug, 11. Februar in Wesseling wie auch zu den Rosenmontagszügen, 12. Februar in Berzdorf und Urfeld gelten die Halteverbote in der Zeit von 9 Uhr morgens bis 18 Uhr abends.

Keine gute Idee ist es, gesperrte Zugwege zur Umfahrung des laufenden Zuges zu nutzen, auch wenn der Zug dort noch nicht war oder schon durchgegangen ist. Direkt hinter dem Zug in die gesperrten Bereiche einzufahren ist genauso schlecht, etwa um sich einen der dann freien Parkplätze zu sichern. Beides ist nicht nur verboten, sondern bedeutet darüber hinaus eine Gefährdung für die feiernden Menschen am Zugweg. Zudem erschwert es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die im Anschluss an den Zug die Straßen säubern, die Arbeit, beispielsweise weil die Autos im Weg stehen.

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