Der Schiedsamtsbezirk Wesseling I umfasst das Gebiet nördlich der Sechtemer Straße, Keldenicher Straße, Flach-Fengler-Straße, Bahnhofstraße und deren gedachte Verlängerung zum Rheinstrom einschließlich der Häuser auf der Südseite der genannten Straßen.
Gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen (Sch AG NW) muss die Schiedsperson nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Weitere Voraussetzungen für die Schiedsperson sind:
- Sie darf nicht unter Betreuung stehen.
- Sie muss das 30. Lebensjahr vollendet haben.
- Sie muss in o.g. Schiedsamtsbezirk ihren Wohnsitz haben.
- Sie darf nicht durch sonstige nicht unter 1. fallenden gerichtlichen Anordnungen in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sein.
- Sie soll nicht gewählt werden, wenn sie das 70. Lebensjahr vollendet hat.
Bewerbungen nimmt entgegen:
Stadt Wesseling – Der Bürgermeister, Bereich Recht, 50387 Wesseling