Auch beim Start in die "fünfte Jahreszeit" werden Stadtverwaltung und Polizei die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes überprüfen und Kontrollen vornehmen. Gerade dann wird die Problematik des Alkoholmissbrauches bei Kindern und Jugendlichen besonders deutlich wahrgenommen.
Im Interesse einer gezielten Vorbeugung und Vermeidung von Alkoholmissbrauch durch Kinder und Jugendliche werden alle Gewerbetreibende bei der Abgabe von alkoholischen Getränken aufgefordert, die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes - im übrigen nicht nur in der Karnevalszeit - strikt einzuhalten.
So dürfen alkoholische Getränke – zum Beispiel Bier, Wein, Sekt - nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, Branntwein und branntweinhaltige Getränke nicht an Jugendliche unter 18 Jahren abgegeben werden. Nach § 28 Jugendschutzgesetz (JuSchG) stellen Verstöße gegen die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden können.
Die mit der Aktion befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung sind angewiesen, festgestellte Verstöße gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes unnachsichtig zur Anzeige zu bringen