Auch in diesem Jahr werden Stadtverwaltung und Polizei die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes überprüfen und Kontrollen an den Karnevalstagen vornehmen. Gerade in der "Fünften Jahreszeit" wird die Problematik des Alkoholmissbrauches bei Kindern und Jugendlichen besonders deutlich wahrgenommen.
Im Interesse einer gezielten Vorbeugung und Vermeidung von Alkoholmissbrauch durch Kinder und Jugendliche weist die Stadt alle Gewerbetreibenden bei der Abgabe von alkoholischen Getränken erneut darauf hin, die geltenden Bestimmungen (im Übrigen nicht nur in der Karnevalszeit) strikt einzuhalten.
Nach § 9 Abs. 1 Jugendschutzgesetz ist es in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit verboten, an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten (z.B. Schnaps, Likör, Rum, Whisky, Weinbrand, Korn) sowie an an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren andere alkoholische Getränke (z.B. Bier, Wein, Sekt etc.) abzugeben oder deren Verzehr zu gestatten.
Nach § 28 Abs. 5 Jugendschutzgesetz stellen Verstöße gegen die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden können.
20.02.2017: Stadt und Polizei: Kontrollen zu Karneval
Halteverbotszonen am Zugweg schon ab 9 Uhr morgens