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Stadt Wesseling

02.11.2015: Neues Bundesmeldegesetz (BMG)

Am 1. November 2015 trat das Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft und löste damit das bis dahin gültige Meldegesetz von Nordrhein-Westfalen (MeldeG NRW) ab.

Eine der wichtigsten Änderungen ist die Einführung einer schriftlichen Wohnungsgeberbestätigung. Der Wohnungsgeber hat somit bei Meldevorgängen eine Mitwirkungspflicht (§ 19 BMG). Die meldepflichtige Person hat bei der Anmeldung des Wohnsitzes einen Personalausweis oder Pass bzw. Passersatzpapiere sowie die Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen. Das bedeutet, dass bei jedem Einzug und in einigen Fällen auch beim Auszug (bei Wegzug ins Ausland, ersatzloser Aufgabe einer Nebenwohnung) eine Bestätigung des Wohnungsgebers (Vermieter) benötigt wird. Die Vorlage eines Mietvertrages reicht nicht aus. Grund für diese Regelung ist die Verhinderung von Scheinanmeldungen.

Die Wohnungsgeberbestätigung kann nur in schriftlicher Form im Bürgeramt entgegengenommen werden. Das Bürgeramt hat dafür einen Vordruck dieser Bestätigung auf der Internetseite der Stadt Wesseling (www.wesseling.de) bereitgestellt. Dieser kann ausgedruckt und ausgefüllt werden.

Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Erteilung von Melderegisterauskünften (§ 44 Abs. 3 Nr. 2 BMG). Hiernach ist eine einfache Melderegisterauskunft nur zu erteilen, wenn die anfragende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht für Werbung oder Adresshandel zu verwenden. Wenn man seine Daten für Werbung und/oder Adresshandel freigeben möchte, kann eine generelle Einwilligung gegenüber der Meldebehörde erklärt werden. Die Einwilligung kann auch bei der anfragenden Person oder Stelle hinterlegt werden.

Die Erteilung von einfachen Melderegisterauskünften ist nur zulässig, wenn die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, eindeutig festgestellt werden kann und die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind (§ 44 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 BMG).

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