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Stadt Wesseling

13.05.2013: Ab 20 Uhr müssen die Rasenmäher schweigen

Sonntags generelles Verbot – Rücksicht beim Grillen

Streit unter Nachbarn gibt es in den Sommermonaten immer zu einem Thema: Wann dürfen Rasenmäher betrieben werden? Dabei schreibt es die europäische Richtlinie, die auch in deutsches Recht umgesetzt wurde, eindeutig vor: Rasenmäher dürfen generell nicht an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen in der Zeit von 20 bis 7 Uhr betrieben werden.

Geräte wie Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und
-sammler sind sogar auf die Zeit von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr an Werktagen beschränkt.

Und beim Grillen im Garten oder auf dem Balkon gilt: Grundsätzlich ist es zulässig, wenn es nur gelegentlich durchgeführt und zeitlich beschränkt wird. Darüber hinaus ist dafür Sorge zu tragen, dass die unvermeidbaren Geruchsemissionen und der Einzug von Rauch nicht konzentriert in die Wohn- und Schlafräume von Nachbarn dringen.

Im Wege eines nachbarschaftlichen Miteinanders ist zu empfehlen, das Grillen bei ungünstigen Windverhältnissen ganz zu unterlassen oder den Grill so zu stellen oder zu drehen, dass die unvermeidbaren Geruchsemissionen nicht in die Räumlichkeiten des Nachbarn gelangen können.

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