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Stadt Wesseling

29.04.2013: Ab 1. Mai absolutes Rauchverbot in Gaststätten

Nichtraucherschutzgesetz NRW tritt in Kraft

Am 1. Mai tritt das "Gesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes NRW" in Kraft. Danach besteht in jeder Gaststätte, ausgenommen der Außengastronomie, ein absolutes Rauchverbot. Rauchergaststätten, Raucherclubs und Raucherräume werden dann nicht mehr möglich sein.

Auch bei Brauchtumsveranstaltungen (z.B. Karneval), selbst wenn sie in Festzelten stattfinden, besteht ein Rauchverbot.

Im Eingangsbereich der Gaststätten hat der Betreiber auf das Rauchverbot sichtbar hinzuweisen. Das Verbot gilt nicht in Räumlichkeiten, die ausschließlich der privaten Nutzung vorbehalten sind.

Das Rauchverbot gilt nunmehr auch bei nicht-schulischen Veranstaltungen in Schulen.

Weiterhin ist das Rauchen in allen öffentlichen Einrichtungen der Kommunen, sowie öffentlich zugänglichen Laufflächen in Einkaufszentren untersagt.

Verstöße gegen das Verbot, insbesondere die Missachtung der Sorgfaltspflicht der Gaststättenbetreiber, können gem. § 5 NiSchG NRW mit einem Bußgeld bis 2.500 Euro geahndet werden.

Das Rauchverbot gilt für alle Produktgruppen, sowohl für Zigaretten, Zigarren, Kräuterzigaretten als auch für Sisha-Pfeifen und elektrische Zigaretten.

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