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Stadt Wesseling

12.01.2010 Was bedeutet Winterdienst für den Grundstückseigentümer?

Gehwege müssen werktags bis 7 Uhr geräumt sein.

Wenn Eis und Schnee unsere Gehwege und Fahrbahnen bedecken, dann beginnt für die Grundstückseigentümer der Winterdienst. Was ist zu tun?

Die Grundstückseigentümer haben dabei unterschiedliche Aufgaben. Alle Grundstückseigentümer, deren Grundstück an einem Geh- oder Wohnweg liegen, müssen diese in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freihalten (ca. 1 m). Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege zu bestreuen.
In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr ist gefallener Schnee und entstandene Glätte nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte unverzüglich zu beseitigen. Gefallener Schnee und entstandene Glätte nach 20 Uhr sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr, des folgenden Tages zu beseitigen
(s.a. § 3 der städtischen Straßenreinigungssatzung).

Diejenigen Grundstückseigentümer, deren Grundstück an einer Straße liegt, deren Reinigung und Winterwartung auf die Anlieger übertragen ist, hierbei handelt es sich um typische Wohn- und Nebenstraßen (Anlage 2 der städtischen Straßenreinigungssatzung), die also auch kein Straßenreinigungsentgelt bezahlen, müssen neben den Gehwegen auch die gefährlichen Stellen, die durch Eis- und Schneeglätte auf Fahrbahnen entstanden sind, bestreuen bzw. die Glätte beseitigen.
In solchen Fällen ist also eine weitergehende Verkehrssicherungspflicht gegeben. Auch hier gilt, dass in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr entstandene Glätte nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte unverzüglich zu beseitigen ist. Nach 20.00 Uhr ist entstandene Glätte werktags bis 7.00 Uhr, sonn-
und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

Diese Pflichten treffen auch die Grundstückseigentümer von Gemeinschaftsgrundstücken wie zum Beispiel Garagenhöfen. Ebenso müssen die Grundstückseigentümer beachten, dass ihre Grundstücke möglicherweise mit mehr als nur einer Seite an einem Geh- oder Wohnweg oder einer Fahrbahn liegen. Hierbei entsteht an jeder Grundstücksseite die Reinigungs- und Verkehrssicherungspflicht.

Bei den Haupterschließungsstraßen werden die Fahrbahnreinigung und der Winterdienst entgeltpflichtig durch die Stadt Wesseling durchgeführt.

Weitere Infos und Hinweise: Stadtwerke und Entsorgungsbetriebe Wesseling,  www.stadtwerke-wesseling.de unter der Rubrik Straßenreinigung. Hier ist auch
die jeweils geltende Straßenreinigungs- und Entgeltsatzung zu finden.

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