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Stadt Wesseling

22.01.2008: Kein Alkohol, keine Tabakwaren, an Kinder und Jugendliche

Klare Regeln beim Jugendschutz - Verstärkte Kontrollen zu Karneval

Auch in diesem Jahr werden Stadtverwaltung und Polizei an den närrischen Tagen die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes überprüfen und hierzu spezielle Kontrollen vornehmen. Gerade in der „Fünften Jahreszeit“ wird die Problematik des Alkoholmissbrauches von Kindern und Jugendlichen besonders deutlich wahrgenommen.

In einem Schreiben an alle Gewerbetreibenden, die alkoholische Getränke und Tabakwaren abgeben, hat die Stadt auf die bestehenden und neuen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes hingewiesen. Danach dürfen Tabakwaren in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit nicht an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verkauft noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.

Jeglicher Alkohol darf an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahre nicht abgegeben und verkauft werden. Dies gilt auch dann, wenn eine Einverständniserklärung der Eltern gezeigt wird.

Erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen Jugendliche alkoholische Getränke wie Bier, Wein und Sekt kaufen und trinken.

So genannte brandweinhaltige Getränke wie Liköre, Schnaps, Weinbrand, Korn, Whisky, Rum, Alcopops usw. dürfen erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres gekauft und getrunken werden.

Die Stadt appelliert an die Einzelhändler und an die Gastwirte, sich im Zweifel den Ausweis zeigen zu lassen und gegebenenfalls die Abgabe und den Verkauf von Alkohol, alkoholhaltigen Lebensmitteln und Tabakwaren unter Hinweis auf das Jugendschutzgesetz zu verweigern.

Bürgermeister Günter Ditgens hat die mit der Aktion befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung angewiesen, bei diesen Kontrollen festgestellte Verstöße gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes unnachsichtig zur Anzeige zu bringen und mit der notwendigen Härte zu ahnden. Verstöße gegen die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden können.

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