Wer Interesse an einem derartigen Ehrenamt hat, kann sich bis zum 31.5.2008 an die Stabsstelle Recht, Alfons-Müller-Platz, 50389 Wesseling bzw. 02236/701-278 oder wweikwesselingde wenden. Dort gibt es auch weitere Informationen über die persönlichen Voraussetzungen und den Ablauf bis zur Einberufung zum Schöffenamt.
Weitere Informationen zum Amt der Schöffen sind auch auf der Internetseite der Deutschen Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen, Landesverband NRW e. V., www.schoeffen-nrw.de erhältlich; hier ist auch ein Erfahrungsaustausch mit bereits gewählten Amtsinhabern möglich.
Rahmenbedingungen des Schöffenamtes:
Rechte:
Als Schöffe werden Sie an den während der Hauptverhandlung zu treffenden Entscheidungen beteiligt, also z. B. an Urteilen und Beschlüssen. Sie dürfen den Angeklagten, Sachverständigen oder Zeugen Fragen stellen. Sie haben das Recht, vor Beginn einer Verhandlung über alle wesentlichen Aspekte des Verfahrens und die angeklagte Person informiert zu werden. Allerdings dürfen Sie die Gerichtsakten nicht einsehen. Hintergrund dieser Einschränkung ist, dass die Laienrichter unvoreingenommen in die Verhandlungen gehen und sich nur vom unmittelbaren Eindruck der Verhandlung leiten lassen sollen.
Sie haben das Recht, über alle juristischen Begriffe und Probleme aufgeklärt zu werden, wenn Sie Fragen dazu haben.
Bewerbung, Voraussetzung, Ausschlussgründe:
Wenn Sie sich als Schöffe bewerben wollen, dann müssen Sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und einige Persönlichkeitsmerkmale besitzen, die Sie für dieses Amt befähigen. Außerdem gibt es einige Gründe, bei der vorliegend eine Bewerbung leider nicht möglich ist.
Gesetzliche Voraussetzungen:
Sie müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Sie sind zu Beginn der Amtsperiode mindestens 25 Jahre, aber nicht älter als 70 Jahre.
Sie wohnen zu Beginn der Aufstellung der Vorschlagsliste in der Stadt Wesseling.
Sie dürfen nicht in Vermögensverfall geraten sein.
Es dürfen keine gesundheitlichen Gründe gegen die Amtsausübung sprechen.
Die persönlichen Fähigkeiten, die Sie zur Übernahme des Schöffenamtes mitbringen sollten, sind nicht ausdrücklich geregelt. Sie sollten allerdings über folgende Eigenschaften verfügen:
Soziales Verständnis
Menschenkenntnis, Einfühlungsvermögen
logisches Denkvermögen
Vorurteilsfreiheit
Verantwortungsbewusstsein
Flexibilität
Kommunikations- und Dialogfähigkeit
In folgenden Fällen dürfen Sie nicht ins Schöffenamt berufen werden:
Wenn Sie kraft Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.
Wenn Sie wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind.
Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat läuft, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nach sich ziehen kann.
Wichtiger Hinweis: Sollten Sie versehentlich als Schöffe ernannt werden, obwohl einer der Ausschlussgründe gegeben ist, müssen Sie diesen Fehler von sich aus anzeigen.
Bewerbungsunterlagen und Ansprechpartner:
Wenn Sie Schöffe beim Amtsgerichts Brühl oder Landgericht Köln werden möchten, müssen Sie vorher in eine Schöffenvorschlagsliste aufgenommen werden. Diese Liste wird von der Stadt Wesseling – Stabsstelle Recht – aufgestellt und vom Rat der Stadt Wesseling beschlossen.
Aus der Vorschlagsliste wählt dann der beim Amtsgericht Brühl eingerichtete Wahlausschuss die Schöffinnen und Schöffen für die nächste Amtsperiode für das Amtsgericht Brühl und das Landgericht Köln. Sie beginnt am 1. Januar 2009 und endet am 31. Dezember 2013.
Im Rahmen der formlosen Bewerbung sind folgende Angaben notwendig:
Ihr Familienname, Vorname, Geburtsname (soweit abweichend)
Ihre vollständige Anschrift und Ihre Telefonnummer
Ihr Geburtsdatum und der Geburtsort sowie der zugehörige Kreis, ansonsten Land
Ihr Beruf (bei Bediensteten des öffentlichen Dienstes unter Angabe des Tätigkeitsbereichs).