Die Mitglieder in den Gremien der Stadt Wesseling sind danach verpflichtet, schriftlich Auskunft zu geben über
- den ausgeübten Beruf und Beraterverträge
- die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 des Aktiengesetzes
- die Mitgliedschaft in Organen von verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen
- die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen
- die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien
Diese Angaben sind gem. § 7 KorruptionsbG NRW in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen.
Nach § 2 der vom Rat am 04.04.2006 beschlossenen Ehrenordnung werden die Auskünfte jährlich im Internet auf der Homepage der Stadt Wesseling öffentlich bekannt gemacht. Eine Hinweis-Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt der Stadt Wesseling.