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Stadt Wesseling

Korruptionsbekämpfung

Am 1. März 2005 ist das von der Landesregierung NRW am 16.12.2004 erlassene Korruptionsbekämpfungsgesetz - KorruptionsbG – in Kraft getreten.

Die Mitglieder in den Gremien der Stadt Wesseling sind danach verpflichtet, schriftlich Auskunft zu geben über

  • den ausgeübten Beruf und Beraterverträge
  • die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 des Aktiengesetzes
  • die Mitgliedschaft in Organen von verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen
  • die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen
  • die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien

Diese Angaben sind gem. § 7 KorruptionsbG NRW in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen.

Nach § 2 der vom Rat am 04.04.2006 beschlossenen Ehrenordnung werden die Auskünfte jährlich im Internet auf der Homepage der Stadt Wesseling öffentlich bekannt gemacht. Eine Hinweis-Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt der Stadt Wesseling.

Kontakt

Herr Meerwein
Sachbearbeitung (Ratsbüro)
Frau Leyendecker
Sachbearbeitung (Ratsbüro)

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • istock
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